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Banknoten Frankreich 2 Francs - Chamber of Commerce - Rouen - 2nd serie - 1920

Ref. : NCB12064
Produkttyp
Banknoten
Datum/Jahr
1920
Katalog
Les Billets des Chambres de Commerce (Pir. JP.110.58)
Land
Frankreich
Qualität
III / SS
Nennwert
2 francs
Institut
Chambre de Commerce
Umweltabgabe
Davon Umweltabgabe :
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Beschreibung

Diese 50-Centimes-Note, die 1920 von der Handelskammer Rouen ausgegeben wurde, stellt eine Form von Lokalwährung dar, die in einem bestimmten wirtschaftlichen Kontext ausgegeben wurde. Die Vorderseite der Note zeigt einen Zierrahmen mit Pflanzenmotiven. Ein zentrales Medaillon zeigt einen geflügelten Merkurstab, das traditionelle Symbol des Handels, eingerahmt von zwei heraldischen Wappen. Die Aufschrift "VILLE DE ROUEN" (Stadt Rouen) steht über dem Medaillon, während "CHAMBRE DE COMMERCE DE ROUEN" (Handelskammer Rouen) darunter erscheint und den Emittenten identifiziert. Der Nennwert "50 CENTIMES" ist deutlich angegeben. Eine Seriennummer, hier "n°046.423", ist auf der Note aufgedruckt.

Die Aufschriften "Emission approuvée par l'Administration Supérieure" (Emission von der Oberverwaltung genehmigt) und "Emission faite sous la garantie de la Ville et de la Chambre de Commerce" (Emission unter Garantie der Stadt und der Handelskammer) sind zu lesen, die die Rechtmäßigkeit und Sicherheit dieser Emission bestätigen. Die Unterschriften des Bürgermeisters und des Präsidenten der Handelskammer sind ebenfalls vorhanden. Der Name des Druckers, "IMP. RICHARD, PARIS", ist unten auf der Vorderseite angegeben.

Die Rückseite der Note enthält Auszüge aus regulatorischen Artikeln zur Ausgabe und Rückzahlung dieser Teilschuldverschreibungen. Artikel 4 legt fest, dass die Banque de France die Schuldverschreibungen nicht für eine Summe unter 20 Franken eintauschen wird. Artikel 5 präzisiert die Bedingungen für die sofortige Rückzahlung der Schuldverschreibungen, insbesondere die Möglichkeit, die Rückzahlung für mindestens 100 Franken zu verlangen, oder für einen geringeren Betrag, der durch Banknoten der Banque de France oder Bargeld ergänzt wird. Die Artikel 6 und 7 definieren die Modalitäten der Liquidation der Emission und die Rückzahlungsfristen, wobei ein begrenzter Zeitraum gilt, in dem die Inhaber ihre Rechte geltend machen können, bevor die Gelder bei der Caisse Municipale (Stadtkasse) hinterlegt werden.

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